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Stadtplanung - als Beitrag zur Ordnung des Zusammenlebens
„Stadtplanung lässt sich auf eine sehr allgemeine Weise definieren als das Bemühen um eine den menschlichen Bedürfnissen entsprechende Ordnung des räumlichen Zusammenlebens – auf der Ebene der Stadt oder der Gemeinde.“ (Gerd Albers „Stadtplanung, Eine praxisorientierte Einführung“,
Stadtplanung ist die Aufgabe, den aktuellen und zukünftigen Anforderungen an eine Stadt in baulicher, gestalterischer und entwicklungsbezogener Hinsicht gerecht zu werden. Dabei sind die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforde- rungen miteinander in Einklang zu bringen. Da die Ansichten über mögliche Verän- derungserfordernisse im Stadtbild oder der Bodennutzung auf sehr unterschiedlichen Interessen (z.B. wirtschaftlichen, politischen und/oder gesellschaftlichen) beruhen, steht die Stadtplanung im Spannungsfeld dieser oft gegensätzlichen Ansprüche.

Die Stadtplanung erstreckt sich auf die Bereiche Wohnen, Gewerbe und Industrie, Handel und Dienstleistungen, öffentliche Einrichtungen/ Gemeinbedarf, Freizeit, Verkehr, Ver- und Entsorgung, Grünanlagen sowie den Natur- und Landschaftsschutz.

Die Stadtplanung gehört zu den Selbstverwaltungsaufgaben einer Stadt oder Ge- meinde. Jede Gemeinde kann also im Rahmen der Gesetze ihre Entwicklung selbst bestimmen. Gesetzliche Grundlage für stadtplanerisches Handeln bildet das Bau- gesetzbuch (BauGB). Im BauGB werden allgemeine Ziele der Stadtplanung definiert und förmliche Verfahren zur Aufstellung verschiedener Pläne geregelt. Den höchsten Stellenwert nimmt die Bauleitplanung ein. Die Bauleitpläne sind das wichtigste Instrument der Kommunen, um die Stadtentwicklung zu steuern. Mit ihrer Hilfe kann die Gemeinde festlegen, wo welche Nutzungen in welchem Umfang realisiert werden dürfen.

Die Regelungen des BauGBs werden durch Rechtsverordnungen ergänzt: Die Bau- nutzungsverordnung (BauNVO) enthält Regelungen zu Art und Maß, in der/dem ein Grundstück genutzt werden darf sowie Vorgaben über Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche. Die Planzeichenverordnung (PlanZVO) enthält Vorgaben für die plangraphische Darstellung von Bauleitplänen. Eng verzahnt ist das Bauplanungs- recht nach dem BauGB mit dem Bauordnungsrecht der Bundesländer.

In den letzten Jahren nimmt die europäische Gesetzgebung immer stärkeren Einfluss auf die nationalen Gesetzgebungen. Dies wirkt sich insbesondere im Bereich des Umweltschutzes und der Umweltprüfungen für Programme, Pläne und Projekte aus. Im Zuge dieser Entwicklung wurde das BauGB durch das Europarechtsan- passungsgesetz Bau 2004 (EAG Bau) novelliert.

Zum Aufgabengebiet der Stadtplanung gehört neben der Abwicklung formeller Pla- nungsverfahren auch die Aufstellung informeller Planwerke und Programme. Unter informellen Plänen sind alle Pläne ohne gesetzliche Grundlage zu verstehen, die von der Planungsverwaltung freiwillig aufgestellt werden und daher lediglich behörden- verbindlich sind. Sie dienen in der Regel zur Erarbeitung von Planungsalternativen und sollen bei der Aufstellung formeller Pläne beachtet werden. Als Standard-Plan- werke informeller Art haben sich insbesondere der Stadtentwicklungsplan und der Städtebauliche Rahmenplan herausgebildet.


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Stadtplanung
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